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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 534/00
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vom
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9. August 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:
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Der Antrag der Angeklagten vom 28. Juni 2001 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 14. Februar 2001 wird abgelehnt.
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Gründe:
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Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatte
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keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagte
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nicht gehört worden wäre.
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Soweit der Senat das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen
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beschränkender Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezialität im Wege des Freibeweises geprüft hatte, ist dies ausschließlich anhand
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von Unterlagen erfolgt, die bereits Bestandteil der Gerichtsakten waren; weitere Beweise wurden nicht erhoben.
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Zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist die Anwesenheit
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des Verteidigers freibeweislich anhand des von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Protokolls der Hauptverhandlung und der in der Zuschrift des Generalbundes-
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-3-
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anwalts vom 5. Dezember 2000 genannten und der Beschwerdeführerin mitgeteilten dienstlichen Erklärungen geprüft worden. Weitere Stellungnahmen
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hatte der Senat nicht eingeholt.
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Schäfer
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Nack
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Schlucke-
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bier
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Hebenstreit
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Schaal
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