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No EOL
786 B
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No EOL
786 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 530/09
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vom
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2. Februar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Dortmund vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Hebenstreit
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Sander
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