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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 506/18
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vom
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21. November 2018
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Verabredung zum Mord u.a.
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hier: Revision des Angeklagten Ö.
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ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR506.18.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23. März 2018 – unter Erstreckung
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auf den Nichtrevidenten K.
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(§ 357 StPO) – mit den
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zugehörigen Feststellungen aufgehoben
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a) soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt wurde;
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe (Ö.
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hungsweise die Einheitsjugendstrafe (K.
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) bezie).
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zum Mord
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und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht
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Monaten und den nicht revidierenden, zur Tatzeit noch heranwachsenden Mitangeklagten K.
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wegen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Sich-
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Bereiterklären zum Erwerb von Kriegswaffen unter Einbeziehung weiterer Strafen aus früheren Verurteilungen zu der Jugendstrafe von sechs Jahren und acht
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Monaten verurteilt.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
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Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg
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(§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
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StPO.
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I.
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1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen
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Bedrohung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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2. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Verabredung
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zum Mord begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen tragen
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nicht die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich
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verabredet, einen bereits in seinen wesentlichen Grundzügen konkretisierten
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Mord zu begehen.
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a) Die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens setzt nach
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§ 30 Abs. 2, 3. Alt. StGB den Entschluss von mindestens zwei Personen zur
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Begehung eines bestimmten Verbrechens als Mittäter voraus (BGH, Beschluss
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vom 16. März 2011 – 5 StR 581/10, NStZ 2011, 570, 571; Fischer, StGB,
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65. Aufl., § 30 Rn. 12; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 30
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Rn. 24; jeweils mwN). Die in Aussicht genommene Tat muss dabei nicht bereits
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in allen Einzelheiten festgelegt, sie muss aber – ebenso wie dies beim Tatplan
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für eine mittäterschaftliche Tatbestandsverwirklichung oder beim Anstiftervorsatz der Fall ist (LK-Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 67 mwN; MKJoecks, StGB, 3. Aufl., § 30 Rn. 57; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB,
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29. Aufl., § 30 Rn. 24) – zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – 3 StR 140/07, NStZ 2007, 697; LKSchünemann, StGB, § 30 Rn. 67; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 3
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mwN). Eine strafbare Verbrechensverabredung wird danach zwar nicht dadurch
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ausgeschlossen, dass Zeit, Ort und Modalitäten der Ausführung im Einzelnen
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noch offen sind (BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 – 3 StR 140/07, NStZ 2007,
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697 und vom 29. März 1960 – 1 StR 636/59, BeckRS 1960, 31192534; LKSchünemann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 67 mwN). Tatzeit, Tatbeteiligte, Tatobjekt und sonstige Umstände der Tat können indes nicht völlig im Vagen bleiben
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(BGH, Beschluss vom 9. Februar 1994 – 2 StR 557/93, StV 1994, 528; MKJoecks, StGB, 3. Aufl., § 30 Rn. 62), weil sonst die Strafbarkeit zu weit ins Vorfeld der eigentlichen Tat vorverlagert würde. Besondere Anforderungen gelten
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vor allem dann, wenn es – wie vorliegend – bei der verabredeten Tat um eine
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Straftat gegen die Person geht (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 30 Rn. 7 mwN;
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zum Meinungsstand LK-Schünemann, StGB, § 30 Rn. 68 mwN).
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b) Hieran gemessen war das vorliegend von den Angeklagten ins Auge
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gefasste Tötungsdelikt noch nicht hinreichend konkretisiert. Weder war nach
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den Feststellungen des Landgerichts die Tatzeit näher bestimmt noch die konkrete Begehungsform. Gesprochen wurde über einen Überfall auf die in der
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Justizvollzugsanstalt befindlichen S.
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, B.
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und M.
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, denen ein
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Mord am Bruder des Mitangeklagten zur Last gelegt wurde, sowie über ein
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Werfen von Handgranaten oder die Abgabe von Schüssen in die Werkstatt oder
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das Haus des Ma.
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, dem Onkel von S.
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und B.
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. Gerade in Anbe-
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tracht der erheblichen Schwierigkeiten des Mitangeklagten, die für den Erwerb
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der zur Tatbegehung erforderlichen Waffen nötigen Geldmittel zu beschaffen,
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war auch der Zeitpunkt der Tatbegehung noch ungewiss. Die Verabredung hatte sich auch noch nicht auf eine konkrete Person fokussiert, auf die der Angriff
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gerichtet sein sollte. Vielmehr standen nach den Feststellungen des Landgerichts S.
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, B.
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und M.
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als mögliche Zielpersonen im Raum sowie
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deren Angehörige und etwa im Anwesen des Ma.
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aufhältige Personen. Es
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lag damit hinsichtlich des ins Auge gefassten Tötungsdelikts lediglich ein allgemeines Planungs- und Vorbereitungsstadium vor, das sich noch nicht auf eine
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den Anforderungen des § 30 Abs. 2, 3. Alt. StGB entsprechend konkretisierte
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Tat bezog. Dies gilt umso mehr, weil weder Waffen noch Geld für die angedachte Tat vorhanden waren, zumal der Angeklagte einen zunächst vom Mitangeklagten eingesammelten Teilbetrag absprachewidrig für sich verwendete.
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c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.2 der
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Urteilsgründe, jedoch nicht zum Freispruch des Angeklagten in diesem Punkt.
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Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass Feststellungen getroffen werden
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können, aufgrund derer sich der Angeklagte nach einer der Varianten des § 30
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Abs. 1 oder 2 StGB in Verbindung mit § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG in Verbindung mit der Kriegswaffenliste Teil A VII Nr. 46 strafbar gemacht haben
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könnte.
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3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2 der Urteilsgründe entzieht der Einzelstrafe und dem Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe einschließlich der getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) die Grundlage.
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II.
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Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten K.
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zu erstrecken. Auch dessen Verurteilung
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beruht – ebenso wie die Verurteilung des revidierenden Angeklagten – auf der
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unzutreffenden Annahme, aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich eine
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Verabredung der Angeklagten zur Begehung eines in seinen wesentlichen
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Grundzügen konkretisierten Tötungsdelikts. Da das Tatgeschehen und dessen
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rechtliche Bewertung hinsichtlich beider Angeklagter auch mit Blick auf den
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möglichen Verstoß gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in
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einem untrennbaren Zusammenhang stehen, erstreckt sich die teilweise Aufhebung des Urteils auf die Verurteilung des Mitangeklagten K.
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insge-
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samt.
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Raum
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Bellay
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Hohoff
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Bär
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Pernice
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