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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 499/01
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BESCHLUSS
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vom
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13. Dezember 2001
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten R.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2001 – auch soweit es die Angeklagten Ra.
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und G.
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betrifft - im Schuldspruch dahin geän-
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dert, daß die gegen die Angeklagten Ra. , G.
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und R.
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ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten R.
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wird ver-
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worfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten R.
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wegen schweren Raubes in
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Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge unter Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes, wegen
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Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
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sowie wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
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Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat
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keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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-3-
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. November
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2001 ausgeführt:
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“Im Fall II.A der Urteilsgründe (Fall H. ) muß die erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB (UA S. 64) entfallen. § 239
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StGB wird von dem - fehlerfrei festgestellten - Verbrechenstatbestand des erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB verdrängt (vgl. Tröndle/Fischer StGB
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50. Aufl. § 239a Rn. 21 m.w.Nw.). Dass die Bemessung der Einzelstrafe hiervon berührt sein könnte, wird der Senat ausschließen können. Die beantragte Berichtigung
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des Schuldspruchs wird entsprechend § 357 StPO auf die Mitangeklagten
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Ra.
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und G.
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zu erstrecken sein (BGH NStZ 1997, 379)”.
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Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des Schuldspruchs beim Angeklagten
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R.
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, die nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Ra.
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und G.
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zu er-
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strecken ist, läßt die Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß
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das Landgericht bei Verneinung des Tatbestandes des § 239 StGB bei allen drei
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Angeklagten eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Hebenstreit
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