61 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
61 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 491/11
|
||
vom
|
||
11. Oktober 2011
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
||
Menge
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Stuttgart vom 4. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da
|
||
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe in Mittäterschaft mit dem
|
||
gesondert verfolgten M.
|
||
|
||
gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
|
||
|
||
Sie wird von den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung getragen. Nach den Feststellungen führten beide Angeklagten in
|
||
einem vom Angeklagten B.
|
||
|
||
angemieteten und von M.
|
||
|
||
gelenk-
|
||
|
||
ten Pkw 27,04 kg Haschisch mit sich, das sie gewinnbringend an einen Abnehmer veräußern wollten (UA S. 6). Das Eigeninteresse des Angeklagten
|
||
B.
|
||
|
||
am Taterfolg ergab sich aus einem ihm für eine Tatbeteiligung von
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
M.
|
||
|
||
versprochenen Schuldenerlass von mindestens 860 Euro (UA S. 5).
|
||
|
||
Den Umstand, dass M.
|
||
Angeklagte B.
|
||
|
||
„die treibende Kraft des Geschäfts war“ und der
|
||
im Verhältnis zu diesem einen geringeren Tatbeitrag
|
||
|
||
leistete, hat das Landgericht erkennbar in seine Wertung einbezogen (UA
|
||
S. 12).
|
||
Nack
|
||
|
||
Rothfuß
|
||
Graf
|
||
|
||
Hebenstreit
|
||
Jäger
|
||
|
||
|