Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/1_str_491-11.pdf.txt

61 lines
1.5 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 491/11
vom
11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 4. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe in Mittäterschaft mit dem
gesondert verfolgten M.
gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Sie wird von den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung getragen. Nach den Feststellungen führten beide Angeklagten in
einem vom Angeklagten B.
angemieteten und von M.
gelenk-
ten Pkw 27,04 kg Haschisch mit sich, das sie gewinnbringend an einen Abnehmer veräußern wollten (UA S. 6). Das Eigeninteresse des Angeklagten
B.
am Taterfolg ergab sich aus einem ihm für eine Tatbeteiligung von
-3-
M.
versprochenen Schuldenerlass von mindestens 860 Euro (UA S. 5).
Den Umstand, dass M.
Angeklagte B.
„die treibende Kraft des Geschäfts war“ und der
im Verhältnis zu diesem einen geringeren Tatbeitrag
leistete, hat das Landgericht erkennbar in seine Wertung einbezogen (UA
S. 12).
Nack
Rothfuß
Graf
Hebenstreit
Jäger