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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 454/02
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vom
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11. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Traunstein vom 20. August 2002 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr
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und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies damit begründet, daß "- unabhängig von einer möglicherweise ansonsten gegebenen positiven Sozialprognose - besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen." Diese Erwägung wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit zum Ausdruck hätte bringen wollen, daß die Frage nach einer günstigen
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Kriminalprognose dahinstehen könne. Denn nach ständiger
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Rechtsprechung kann dieser Gesichtspunkt auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S.
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von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur: BGH, Beschl. vom
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9. April 1997 - 2 StR 44/97 = NStZ 1997, 434 m.w.N.). Der Tatrichter darf die Frage daher nicht offen lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang entnimmt der Senat jedoch, daß es sich lediglich
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um eine mißverständliche Formulierung der Kammer handelt und
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sie die Kriminalprognose bei ihrer Entscheidung berücksichtigt
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hat. Die Kammer hat nämlich in ihre Überlegungen ausdrücklich
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die Umstände einbezogen, die für die Beurteilung der Kriminalprognose relevant waren, nämlich daß der Angeklagte keine feste
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Anstellung hat, ihm die Arbeitslosigkeit droht und er seine Drogenproblematik noch nicht aufgearbeitet hat.
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Nack
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Boetticher
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Hebenstreit
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Schluckebier
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Elf
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