44 lines
1.9 KiB
Text
44 lines
1.9 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
1 StR 454/02
|
|||
|
vom
|
|||
|
11. Dezember 2002
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
|||
|
Menge
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|||
|
Traunstein vom 20. August 2002 wird als unbegründet verworfen,
|
|||
|
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
|
|||
|
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|||
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|||
|
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
|||
|
Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr
|
|||
|
und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies damit begründet, daß "- unabhängig von einer möglicherweise ansonsten gegebenen positiven Sozialprognose - besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen." Diese Erwägung wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit zum Ausdruck hätte bringen wollen, daß die Frage nach einer günstigen
|
|||
|
Kriminalprognose dahinstehen könne. Denn nach ständiger
|
|||
|
Rechtsprechung kann dieser Gesichtspunkt auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S.
|
|||
|
von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur: BGH, Beschl. vom
|
|||
|
9. April 1997 - 2 StR 44/97 = NStZ 1997, 434 m.w.N.). Der Tatrichter darf die Frage daher nicht offen lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang entnimmt der Senat jedoch, daß es sich lediglich
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
um eine mißverständliche Formulierung der Kammer handelt und
|
|||
|
sie die Kriminalprognose bei ihrer Entscheidung berücksichtigt
|
|||
|
hat. Die Kammer hat nämlich in ihre Überlegungen ausdrücklich
|
|||
|
die Umstände einbezogen, die für die Beurteilung der Kriminalprognose relevant waren, nämlich daß der Angeklagte keine feste
|
|||
|
Anstellung hat, ihm die Arbeitslosigkeit droht und er seine Drogenproblematik noch nicht aufgearbeitet hat.
|
|||
|
Nack
|
|||
|
|
|||
|
Boetticher
|
|||
|
Hebenstreit
|
|||
|
|
|||
|
Schluckebier
|
|||
|
Elf
|
|||
|
|
|||
|
|