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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 423/17
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vom
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21. März 2018
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in der Strafsache
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wegen Beihilfe zum Bankrott u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:210318B1STR423.17.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am
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21. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. März 2017, soweit es den Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur vorsätzlichen
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Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzverschleppung), Anstiftung
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zum Bankrott sowie Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen
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Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat auf die
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Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4
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StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Im Fall II. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung verurteilt und den Strafrahmen des
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§ 15a Abs. 4 InsO gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Fall III.
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der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Anstiftung zum
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Bankrott schuldig gesprochen und ist von dem nicht gemilderten Strafrahmen
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des § 283 Abs. 1 StGB ausgegangen. In den unter IV. der Urteilsgründe zusammengefassten zwei Fällen (Beiseiteschaffen von Fahrzeugen und Gerätschaften aus dem Vermögen der M.
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nicht revidierenden Mitangeklagten Ma.
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GmbH und aus dem Vermögen des
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) hat das Landgericht den Ange-
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klagten jeweils wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt und den Strafrahmen des
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§ 283 Abs. 1 StGB jeweils gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert.
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2. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens in allen Fällen die (weitere) Strafrahmenverschiebung nach § 28
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Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gezogen. Dies begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
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a) Die Vorschrift des § 15a Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 InsO enthält ein echtes
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Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher nur die Person
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sein, die die Sondereigenschaft als Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person oder als deren Abwickler besitzt (BGH, Urteile vom 6. Mai
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1960 – 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 281 f. zu § 84 Abs. 1 GmbHG aF und vom
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10. Mai 2000 – 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 zu § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 3
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GmbHG; Hohmann in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 15a InsO
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Rn. 96 f.). Bei dieser Pflichtenstellung handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (Reinhart in Graf/Jäger/Wittig,
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Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 15a InsO Rn. 8; Klöhn in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 15a Rn. 337; siehe auch BGH aaO, BGHSt
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46, 62, 64 zu § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GmbHG).
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b) Auch bei der gemäß § 283 Abs. 1 StGB für die täterschaftliche Begehung erforderlichen Pflichtenstellung als Schuldner handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 – 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 f. Rn. 9
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und vom 8. September 1994 – 1 StR 169/94 Rn. 11; Radtke/Petermann in
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Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 80; Reinhart in Graf/Jäger/
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Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 283 StGB Rn. 75; Fischer,
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StGB, 65. Aufl., § 283 Rn. 38; a.A. Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl.,
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§ 283 Rn. 25 mwN).
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c) Hinsichtlich Fall III. der Urteilsgründe (Anstiftung zum Bankrott) war für
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den Angeklagten, der die Pflichtenstellung als Schuldner nicht innehatte, der
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Strafrahmen zwingend gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
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d) Aber auch in den Fällen II. und IV. der Urteilsgründe (Beihilfe zur Insolvenzverschleppung und Beihilfe zum Bankrott) war vorliegend die weitere, in
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§ 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung in Betracht
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zu ziehen. Bei einem Gehilfen, der – wie der Angeklagte – im Zeitpunkt der
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Gehilfenhandlung nicht selbst die Sondereigenschaft als Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person (Fall II. der Urteilsgründe) und die besondere Pflichtenstellung als Schuldner innehatte (Fall IV. der Urteilsgründe),
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ist die Strafe nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, es sei denn, das
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Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Sondereigenschaft Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1975
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– 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54 f.; vom 22. April 1988 – 2 StR 111/88, BGHR
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StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; vom 1. März 2005 – 2 StR 507/04, NStZ-RR
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2006, 109; vom 26. November 2008 – 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102 und
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vom 27. Januar 2015 – 4 StR 476/14, wistra 2015, 146). Hier belegen die Urteilsausführungen hinsichtlich der Fälle II. und IV. der Urteilsgründe, dass das
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Landgericht die Art und Weise des Tatbeitrags zum Anlass genommen hat, den
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Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zu verurteilen (UA S. 55, 59). Die weitere
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Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erörtert werden
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müssen.
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3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen, auf die
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das Landgericht erkannt hat, auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruhen.
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Aufgrund des Wegfalls der Einzelstrafen hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand. Die Strafzumessungstatsachen, die das Landgericht festgestellt hat,
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werden allerdings von den dargelegten Rechtsfehlern, die bloße Wertungsfehler sind, nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind zulässig.
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Raum
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Jäger
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Radtke
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Cirener
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Hohoff
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