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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 403/07
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vom
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22. August 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Memmingen vom 24. April 2007 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit
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Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das
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durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat,
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stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NStZ 1999,
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-3-
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506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an
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bis zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der
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Fall, da die Geschädigte auch dem Würgegriff des Angeklagten
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hilflos ausgeliefert war.
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Hebenstreit
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