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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 403/07
vom
22. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 24. April 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit
Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das
durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat,
stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NStZ 1999,
-3-
506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an
bis zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der
Fall, da die Geschädigte auch dem Würgegriff des Angeklagten
hilflos ausgeliefert war.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Hebenstreit