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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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1 StR 385/00
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vom
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12. Dezember 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 2000, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Schäfer
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und die Richter am Bundesgerichtshof
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Nack,
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Dr. Boetticher,
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Hebenstreit,
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Schaal,
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Oberstaatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten W.
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gegen das Urteil des
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Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall 2.9
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der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt
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wird.
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Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Jedoch war die fehlende
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Festsetzung der (zweiten) Einzelstrafe im Fall 2.9 (Geschädigter C.
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) vom
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Senat nachzuholen.
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In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf
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Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe für die zweite Tat (Fall 2.9)
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- aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des
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§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. UA S. 58) - auf sieben Monate Freiheitsstrafe
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festgesetzt. Das Landgericht hat für die erste Tat (Fall 2.2) eine Einzelstrafe
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von einem Jahr verhängt und für beide Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Dabei wollte es ersichtlich für die
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zweite Tat dieselbe Strafe verhängen (UA S. 57). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der
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-4-
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nunmehr festgesetzten zweiten Einzelstrafe schließt jegliche Benachteiligung
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des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).
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Schäfer
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Nack
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Hebenstreit
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Boetticher
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Schaal
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