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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 382/08
vom
13. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt hat, erwähnte sie die Voraussetzungen des § 47 Abs.
1 StGB zwar nicht ausdrücklich. Angesichts des vom Angeklagten
- einem unverfrorenen Wiederholungstäter - an den Tag gelegten
hohen Maßes an krimineller Energie liegt es jedoch auf der Hand,
dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten auch bei niedrigeren Strafen die Festsetzung von Freiheitsstrafen unerlässlich war.
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Graf
Hebenstreit
Sander