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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 382/08
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vom
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13. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Essen vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Soweit die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt hat, erwähnte sie die Voraussetzungen des § 47 Abs.
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1 StGB zwar nicht ausdrücklich. Angesichts des vom Angeklagten
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- einem unverfrorenen Wiederholungstäter - an den Tag gelegten
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hohen Maßes an krimineller Energie liegt es jedoch auf der Hand,
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dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten auch bei niedrigeren Strafen die Festsetzung von Freiheitsstrafen unerlässlich war.
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Nack
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Wahl
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Graf
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Hebenstreit
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Sander
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