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No EOL
823 B
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No EOL
823 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 371/09
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vom
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5. August 2009
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Waldshut-Tiengen vom 25. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Die hinsichtlich des Angeklagten angefallenen Auslagen für Übersetzer
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und Dolmetscher trägt kraft Gesetzes (§ 464c StPO) die Staatskasse,
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ohne dass es eines Ausspruchs bedarf.
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Nack
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Kolz
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Elf
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Hebenstreit
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Jäger
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