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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 371/03
vom
10. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat ergänzend:
Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies
bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in
denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO
§ 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier
-3-
- zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten
des Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlägigen - Entscheidungen mitzuteilen.
Wahl
Schluckebier
Hebenstreit
Kolz
Elf