39 lines
No EOL
1.2 KiB
Text
39 lines
No EOL
1.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 371/03
|
||
vom
|
||
10. September 2003
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
|
||
nicht geringer Menge
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Freiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da
|
||
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
|
||
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat ergänzend:
|
||
Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies
|
||
bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in
|
||
denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO
|
||
§ 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
- zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten
|
||
des Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlägigen - Entscheidungen mitzuteilen.
|
||
Wahl
|
||
|
||
Schluckebier
|
||
Hebenstreit
|
||
|
||
Kolz
|
||
Elf
|
||
|
||
|