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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 370/00
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vom
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18. Oktober 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Amberg vom 29. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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1. Die Wendung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte
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habe aus rein eigensüchtigen Motiven und völlig rücksichtslos
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gehandelt, sollte hier ersichtlich die in der Tat zum Ausdruck
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kommende besondere Gesinnung kennzeichnen (§ 46 Abs. 2
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StGB); das Landgericht hat sie ausdrücklich auf die von dem
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Brandgeschehen betroffenen Geschädigten bezogen (UA
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S. 229).
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-3-
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2. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der
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in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. näher BGH NStZ 1998, 51; siehe auch
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BGH NStZ-RR 1998, 277; 1999, 272).
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Schäfer
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Nack
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Schluckebier
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Wahl
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Schaal
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