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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 354/01
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BESCHLUSS
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vom
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15. Januar 2002
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Coburg vom 29. Januar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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Soweit keine konkreten Tatbeiträge des Angeklagten G.
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bzw. der Angeklagten W.
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(Fall Nr. 1)
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(Fall Nr. 2) ausdrücklich festgestellt
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sind, müssen sich die Angeklagten die Tatbeiträge ihrer Mittäter aufgrund
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ihrer Absprache zu arbeitsteiliger Vorgehensweise zurechnen lassen
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(§ 25 Abs. 2 StGB).
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-3-
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Da der Angeklagte G.
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im Fall Nr. 2 wegen - freilich unzutreffender An-
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nahme eines Strafklageverbrauchs - nicht verurteilt worden ist, beruht die
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gegen diesen Angeklagten insoweit festgesetzte Einzelstrafe (UA S. 39)
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ersichtlich auf einem Fassungsversehen, wie auch der Vergleich der Gesamtstrafen für beide Angeklagte zeigt.
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Schäfer
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Nack
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Schluckebier
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Wahl
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Hebenstreit
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