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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 345/01
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vom
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31. Oktober 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2001 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Köln vom 7. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
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Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Wiedereinsetzung hinsichtlich nicht angebrachter oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Verfahrensrügen (vgl. BGH NStZ 1984, 418;
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1985, 492 f.; 1992, 292 f.; Beschluß des Senats vom 08. August
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2001 - 2 StR 313/01) liegen nicht vor.
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Im übrigen wären die Rügen auch unbegründet im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO.
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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