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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 344/03
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vom
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26. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Passau vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter drei Mal wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt als
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Rückfalltäter wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen
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zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zur
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Strafzumessung führte die Strafkammer u.a. aus:
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"Andererseits mußte zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, daß er bereits erheblich vorbestraft
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ist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat die
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Kammer bei der Bewertung der Vorstrafen berücksichtigt, daß die Verurteilung vom 21. März 2000
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durch das Amtsgericht Passau .... zum Tatbestand
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des § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, so daß diese
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Verurteilung bei der Strafzumessung nicht straf-
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schärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten des
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Angeklagten war jedoch zu sehen, daß gegen ihn bereits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt
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und vollstreckt wurden, ohne daß dies den Angeklagten vor weiteren Straftaten abgehalten hat."
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Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer
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nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB
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verstoßen. Die Kammer durfte straferschwerend auch - neben
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den sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, daß der Angeklagte
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nicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war,
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sondern durch zwei weitere. Im übrigen ist die Bewertung einer
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Vorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB
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auslöst, weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren
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Falles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlich
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ausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnittsfall deutlich abweicht (vgl. BGH NStZ 2002, 198 [199]).
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RiBGH Dr. Boetticher ist
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im Urlaub und kann deshalb
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nicht unterschreiben.
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Nack
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Nack
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Hebenstreit
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Kolz
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Elf
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