64 lines
2.3 KiB
Text
64 lines
2.3 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
1 StR 344/03
|
|||
|
vom
|
|||
|
26. August 2003
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|||
|
Passau vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
|
|||
|
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
|
|||
|
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
|
|||
|
(§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|||
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
|
|||
|
tragen.
|
|||
|
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
|||
|
|
|||
|
Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter drei Mal wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt als
|
|||
|
Rückfalltäter wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen
|
|||
|
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zur
|
|||
|
Strafzumessung führte die Strafkammer u.a. aus:
|
|||
|
|
|||
|
"Andererseits mußte zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, daß er bereits erheblich vorbestraft
|
|||
|
ist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat die
|
|||
|
Kammer bei der Bewertung der Vorstrafen berücksichtigt, daß die Verurteilung vom 21. März 2000
|
|||
|
durch das Amtsgericht Passau .... zum Tatbestand
|
|||
|
des § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, so daß diese
|
|||
|
Verurteilung bei der Strafzumessung nicht straf-
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
schärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten des
|
|||
|
Angeklagten war jedoch zu sehen, daß gegen ihn bereits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt
|
|||
|
und vollstreckt wurden, ohne daß dies den Angeklagten vor weiteren Straftaten abgehalten hat."
|
|||
|
|
|||
|
Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer
|
|||
|
nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB
|
|||
|
verstoßen. Die Kammer durfte straferschwerend auch - neben
|
|||
|
den sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, daß der Angeklagte
|
|||
|
nicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war,
|
|||
|
sondern durch zwei weitere. Im übrigen ist die Bewertung einer
|
|||
|
Vorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB
|
|||
|
auslöst, weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren
|
|||
|
Falles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlich
|
|||
|
ausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnittsfall deutlich abweicht (vgl. BGH NStZ 2002, 198 [199]).
|
|||
|
|
|||
|
RiBGH Dr. Boetticher ist
|
|||
|
im Urlaub und kann deshalb
|
|||
|
nicht unterschreiben.
|
|||
|
Nack
|
|||
|
|
|||
|
Nack
|
|||
|
Hebenstreit
|
|||
|
|
|||
|
Kolz
|
|||
|
Elf
|
|||
|
|
|||
|
|