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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 326/00
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vom
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24. August 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlossen:
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1. Der Nebenklägerin
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stanz Rechtsanwältin J.
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A.
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wird für die Revisionsin-
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aus Erlangen als Beistand bestellt.
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2. Der Nebenklägerin
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L.
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wird für die Revisionsinstanz
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zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin K.
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aus Nürnberg beigeordnet.
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Gründe:
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Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihnen die Rechtsanwältinnen
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J.
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(Nebenklägerin A.
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) bzw. K.
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(Nebenklägerin L.
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1. Der Antrag der Nebenklägerin A.
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) beizuordnen.
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ist dem in § 300 StPO zum
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Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger
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ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für
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die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Eine
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auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch
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das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich
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Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin J.
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beigeordnet. Die Vor-
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aussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs.
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1 Satz 2, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).
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2. Hinsichtlich der Nebenklägerin L.
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liegen die Voraussetzungen des
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§ 397a Abs. 1 i.V.m § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO nicht vor, da die zum
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Anschluß berechtigende Tat kein Verbrechen ist und weil die Nebenklägerin
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vor Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr schon vollendet hatte. Ihr war
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jedoch nach § 397a Abs. 2 StPO Prozeßkostenhilfe zu bwilligen.
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Granderath
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Nack
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Schluckebier
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Wahl
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Kolz
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