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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 315/15
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vom
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18. Juli 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhehlerei u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:180716B1STR315.15.1
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2016 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2014, soweit es ihn
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betrifft, aufgehoben
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a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Fall 82 der
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Urteilsgründe wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist
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b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in Tatmehrheit mit Betrug in fünf Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in vier Fällen
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen
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und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus
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der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den in
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der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet
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im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 82 der
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Urteilsgründe, hinsichtlich dessen das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) verurteilt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
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3
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
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„Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es
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ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,
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den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit
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gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden
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Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur
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möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,
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das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt
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oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Wenn
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mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, muss
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für jeden von ihnen die Strafe ´aus der Sache´ selbst gefunden
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werden, wobei der Gesichtspunkt, dass die verhängten Strafen
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auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten,
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nicht völlig außer Betracht bleiben darf (Senatsbeschlüsse vom
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28.06.2011 – 1 StR 282/11, NStZ 2011, 689 und vom 09.07.1987
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– 1 StR 287/87, StV 1981, 122, 123, BGHR StGB § 46 II Zumessungsfehler 1).
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Diesen Anforderungen wird die Strafzumessung der Strafkammer
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nicht gerecht. Die Bestrafung des Angeklagten im Falle der Steu-
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erhehlerei mit einer Einzelstrafe von zwei Jahren übersteigt die
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Bestrafung des Vortäters A.
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erheblich, welcher insoweit lediglich eine Einzelstrafe von 10 Monaten erhalten hat. Gründe für
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eine solche Differenzierung sind weder im Rahmen der Strafzumessung dargelegt (UA S. 164 ff., 172 ff.), noch sonst aus der
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Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen. Vielmehr hat die
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Strafkammer im Übrigen den Angeklagten A.
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als den
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´Spielmacher´ der Taten (UA S. 166) in nicht zu beanstandender
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Weise mit höheren Einzelstrafen als die übrigen Mitangeklagten
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belegt. Aufgrund dieses Darlegungsmangels kann die festgesetzte
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Einzelstrafe keinen Bestand haben. Da die im Fall 82 verhängte
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Einzelstrafe zugleich die Einsatzstrafe darstellt, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.“
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Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Darlegungsmangel bei der Strafzumessung nicht. Das neue Tatgericht
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darf weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch
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stehen.
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Raum
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Graf
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Radtke
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Jäger
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Fischer
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