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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 311/06
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vom
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25. Juli 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
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Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. März 2006, soweit sie von Rechtsanwalt W.
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mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 begründet
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wurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
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wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen
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schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie
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1
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wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Sein zweiter Verteidiger Rechtsanwalt
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W.
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hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
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-3-
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Versäumung der Frist zur Begründung weiterer Verfahrensbeschwerden erhoben.
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1. Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon deshalb zurückzuweisen, weil Rechtsanwalt W.
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3
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2. Die von Rechtsanwalt Dr. B.
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keine Verfahrensrüge erhoben hat.
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erhobenen Verfahrensrügen sind aus
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den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat,
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offensichtlich unbegründet.
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4
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3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel
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ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum
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Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub und der anschließend begangenen Nötigung nicht verschließen können.
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4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheits-
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5
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strafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei
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Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Jahren
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bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit
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in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der
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ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht
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(vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b
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Satz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Elf
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