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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 311/06
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. März 2006, soweit sie von Rechtsanwalt W.
mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 begründet
wurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen
schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie
1
wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Sein zweiter Verteidiger Rechtsanwalt
W.
hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
-3-
Versäumung der Frist zur Begründung weiterer Verfahrensbeschwerden erhoben.
2
1. Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon deshalb zurückzuweisen, weil Rechtsanwalt W.
3
2. Die von Rechtsanwalt Dr. B.
keine Verfahrensrüge erhoben hat.
erhobenen Verfahrensrügen sind aus
den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat,
offensichtlich unbegründet.
4
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel
ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum
Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub und der anschließend begangenen Nötigung nicht verschließen können.
-4-
4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheits-
5
strafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei
Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Jahren
bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit
in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der
ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht
(vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b
Satz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Elf