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Nachschlagewerk: ja
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BGHSt:
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nein
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Veröffentlichung:
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ja
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StPO § 225a
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§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.
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BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 - LG Ulm/Donau
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 306/02
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vom
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19. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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-2-
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wegen versuchten Mordes u.a.
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-3-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Ulm vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Nachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß der
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Angeklagte aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten Tat
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auch des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleine
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Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in der
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Berufungshauptverhandlung durch Urteil - unter Aufhebung der
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Entscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskammer verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendung
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von § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhandlung beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, das
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sie übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art und
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Weise der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständige Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine Strafkammer so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren
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-4-
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entsprechend anwendbar (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 225a Rdn. 4;
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Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 225a Rdn. 2; SK-Schlüchter StPO § 225a
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Rdn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; a.A. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 45. Aufl. § 225a Rdn. 2; KMR-Eschelbach StPO
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§ 225a Rdn. 7; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 225a Rdn. 6, wenn
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- wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht
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bejaht hat). Dafür spricht die Prozeßökonomie. Gründe von Gewicht, die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann gegen das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328
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Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106). Diese
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Möglichkeit entfällt im Beschlußverfahren gemäß § 225a StPO.
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Aber auch der Vorlagebeschluß unterliegt einer Überprüfung, da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt wird,
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- ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet
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(§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräftige - Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren gemäß § 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mit
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dem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegenstandslos. Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebung
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bedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung eines
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Verfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz.
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Auch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Entscheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellende
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Wirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich
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(BGHSt 21, 245, 247).
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Nack
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Wahl
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Schluckebier
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Boetticher
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Hebenstreit
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