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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 299/02
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vom
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27. August 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München I vom 12. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die lange
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Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat,
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schuldmildernd berücksichtigt (UA S. 34). Den Feststellungen ist
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jedoch nicht im einzelnen zu entnehmen, daß hier eine Fallgestaltung vorliegt, nach der das Ausmaß der Herabsetzung der
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-3-
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Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zu
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bestimmen gewesen wäre. Näheres ist von der Revision nicht
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vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ
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1999, 313 m.w.Nachw.).
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Nack
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Wahl
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Schluckebier
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Boetticher
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Kolz
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