78 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
78 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 298/03
|
||
vom
|
||
26. August 2003
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen schweren Raubes
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Karlsruhe vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen,
|
||
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
|
||
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Das Vorbringen unter II. im Schriftsatz der Verteidigerin vom
|
||
24. Juli 2003 - Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts - beinhaltet der Sache nach eine Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO - unterlassene Beiziehung der
|
||
Akten aus dem am 29. Oktober 2002 eingeleiteten Ermittlungsverfahren
|
||
N.
|
||
|
||
gegen
|
||
|
||
die
|
||
|
||
mutmaßlichen
|
||
|
||
Mittäter
|
||
|
||
B.
|
||
|
||
und
|
||
|
||
). Die Rüge ist unzulässig, da sie verspätet erhoben
|
||
|
||
wurde (§ 345 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Verteidigerin von diesen Ermittlungen "erst jetzt" Kenntnis erlangt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb nicht angezeigt, da das Revisionsvorbringen auch nicht den Anforderungen
|
||
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision teilt nicht mit,
|
||
welche konkreten Ergebnisse die im Parallelverfahren gegen die
|
||
möglichen Mittäter geführten Ermittlungen hinsichtlich des Ange-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
klagten erbrachten. Aus dem beigefügten, am 19. Februar 2003 also zwei Tage nach der Verurteilung des Angeklagten - gefertigten Aktenvermerk der Polizeidirektion Pforzheim folgt nichts
|
||
anderes. Danach soll zwar
|
||
|
||
N.
|
||
|
||
als weiterer Beteiligter
|
||
|
||
am Banküberfall identifiziert worden sein, während sich der Tatverdacht gegen
|
||
|
||
B.
|
||
|
||
nicht erhärtete. Punkte, die gegen
|
||
|
||
eine Beteiligung des Angeklagten sprechen, werden aber nicht
|
||
genannt. Eine Beurteilung, ob sich aus den Akten des Ermittlungsverfahrens gegen B.
|
||
|
||
und N.
|
||
|
||
, soweit sie bis zum
|
||
|
||
17. Februar 2003 (letzter Hauptverhandlungstag im Verfahren gegen den Angeklagten) angefallen waren, weiterer Aufklärungsbedarf im Verfahren gegen den Angeklagten ergeben hätte, ist dem
|
||
Senat aufgrund des Revisionsvortrags daher nicht möglich.
|
||
Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern.
|
||
Nack
|
||
|
||
Wahl
|
||
Kolz
|
||
|
||
Boetticher
|
||
Hebenstreit
|
||
|
||
|