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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 291/11
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vom
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28. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: Beihilfe zum Raub u.a.
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zu 2.: Raubes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Passau vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte J.
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unvermittelt und ohne
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Anlass mit einer Glasflasche auf den Geschädigten ein, brachte den schwer
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Benommenen sodann auf dem Straßenasphalt zum Liegen, schlug auf ihn ein,
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versetzte ihm einen Kopfstoß und versuchte, ihm mit den Fingern in die Augen
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zu stechen. Unterstützt durch den Angeklagten R.
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, der ebenfalls auf
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den am Boden Liegenden einschlug, beraubte der Angeklagte J.
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dann
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den Geschädigten und übergab die an sich genommenen Gegenstände an R.
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. Sodann setzten beide Angeklagten ihre Schläge auf den Geschädigten
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fort, bis dessen Nichte, die den Angriff auf ihren Onkel bemerkt hatte, einschritt
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(UA S. 7). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens hatte zudem der Angeklagte R.
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, der feste Turnschuhe trug,
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dem Geschädigten mit dem rechten Fuß mindestens zwei mit voller Wucht
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ausgeführte gezielte Tritte gegen den Kopf versetzt, so dass der Kopf des Geschädigten hin- und herschlug (UA S. 8). Bei diesem Tatbild stellt es einen
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Rechtsfehler dar, dass das Landgericht bei dem zur Tatzeit jugendlichen Ange-
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-3-
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klagten J.
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lediglich schädliche Neigungen und nicht auch Schwere der
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Schuld (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) angenommen, das Vorliegen einer solchen nicht
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einmal in Erwägung gezogen hat (UA S. 15 f.). Bei zutreffender Bewertung der
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sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Schuldschwere der Tat und des
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in der Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarfs hätte beim Angeklagten J.
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die Verhängung einer Jugendstrafe nahe
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gelegen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht
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gekommen wäre (vgl. § 18 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte J.
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ist durch die-
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sen Rechtsfehler indes nicht beschwert.
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Nack
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Rothfuß
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Jäger
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Elf
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Sander
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