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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 287/09
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vom
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4. August 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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hier: Anhörungsrüge vom 22. Juli 2009
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2009 gegen den
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Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge (§ 356a StPO) in der nach
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dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen
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Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten
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entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und
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die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der
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Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007
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- 2 BvR 2578/06).
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Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen gewesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine
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Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
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wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge kann dies - wie der Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht verkennt nicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
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2. Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO waren gegeben. Das Beschlussverfahren war nach Auffassung des Senats auch in
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diesem Fall sachgerecht. Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten
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auf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 m.w.N.).
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Umfassendes rechtliches Gehör hatte der Angeklagte auch bei der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Revisionsführer zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Der Senat hat kein Vorbringen
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übergangen. Über die Revision hat der Senat eingehend beraten, auch unter
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Berücksichtigung - „mit der gebotenen Sorgfalt“ - des Schriftsatzes des Verteidigers vom 30. Juni 2009, dessen Inhalt deshalb keineswegs „verhallt“ ist, auch
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wenn er den Senat nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Entscheidung,
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als vom Generalbundesanwalt beantragt, zu veranlassen vermochte.
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Eine Begründungspflicht für diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen
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Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht
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(vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.w.N.).
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Nack
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Wahl
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Elf
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Hebenstreit
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Sander
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