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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 287/02
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vom
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27. August 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2002 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit
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mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung zu der
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Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle der Nötigung
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des
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Angeklagten. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
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Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: „Die Annahme des
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Landgerichts, die schwere räuberische Erpressung stünde im Verhältnis der
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Tatmehrheit zu der danach (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) begangenen Nötigung, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage
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der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis der Tateinheit.
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Die schwere räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im Besitz des Geldes, das er von der Zeugin S.
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erhalten hatte, die Bank ver-
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ließ (UA S. 12). Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültige
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Sicherstellung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/Schröder,
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StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der Angeklagte
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seine Verfolger, die Zeugen F.
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und R.
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, zur Umkehr (UA S. 12, 13).
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In einem derartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung einer bereits vollendeten räuberischen Erpressung dient, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992,
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2103, 2104). Die Nötigung tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz
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hinter §§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR
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2000, 106), weil der Angeklagte mit der Nötigung der bislang unbeteiligten
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Zeugen F.
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und R.
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deren Willensbetätigungsfreiheit und damit ein
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neues Rechtsgut verletzte, um im Besitz der Beute zu bleiben. Der Änderung
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des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der (geständige) Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.“
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Die vom Landgericht verhängte Strafe kann als Einzelstrafe in dieser
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Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck
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gekommen ist, nicht berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1
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m.w. Nachw.).
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Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Nack
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Wahl
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Schluckebier
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Boetticher
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Kolz
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