79 lines
3.1 KiB
Text
79 lines
3.1 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
1 StR 287/02
|
|||
|
vom
|
|||
|
27. August 2002
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2002 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit
|
|||
|
mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung zu der
|
|||
|
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
|
|||
|
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
|
|||
|
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle der Nötigung
|
|||
|
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.
|
|||
|
Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des
|
|||
|
Angeklagten. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
|
|||
|
|
|||
|
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: „Die Annahme des
|
|||
|
Landgerichts, die schwere räuberische Erpressung stünde im Verhältnis der
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
Tatmehrheit zu der danach (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) begangenen Nötigung, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage
|
|||
|
der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis der Tateinheit.
|
|||
|
Die schwere räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im Besitz des Geldes, das er von der Zeugin S.
|
|||
|
|
|||
|
erhalten hatte, die Bank ver-
|
|||
|
|
|||
|
ließ (UA S. 12). Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültige
|
|||
|
Sicherstellung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/Schröder,
|
|||
|
StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der Angeklagte
|
|||
|
seine Verfolger, die Zeugen F.
|
|||
|
|
|||
|
und R.
|
|||
|
|
|||
|
, zur Umkehr (UA S. 12, 13).
|
|||
|
|
|||
|
In einem derartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung einer bereits vollendeten räuberischen Erpressung dient, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992,
|
|||
|
2103, 2104). Die Nötigung tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz
|
|||
|
hinter §§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR
|
|||
|
2000, 106), weil der Angeklagte mit der Nötigung der bislang unbeteiligten
|
|||
|
Zeugen F.
|
|||
|
|
|||
|
und R.
|
|||
|
|
|||
|
deren Willensbetätigungsfreiheit und damit ein
|
|||
|
|
|||
|
neues Rechtsgut verletzte, um im Besitz der Beute zu bleiben. Der Änderung
|
|||
|
des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der (geständige) Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.“
|
|||
|
|
|||
|
Die vom Landgericht verhängte Strafe kann als Einzelstrafe in dieser
|
|||
|
Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck
|
|||
|
gekommen ist, nicht berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1
|
|||
|
m.w. Nachw.).
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
|
|||
|
Nachteil des Angeklagten ergeben.
|
|||
|
|
|||
|
Nack
|
|||
|
|
|||
|
Wahl
|
|||
|
Schluckebier
|
|||
|
|
|||
|
Boetticher
|
|||
|
Kolz
|
|||
|
|
|||
|
|