66 lines
No EOL
2.7 KiB
Text
66 lines
No EOL
2.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 283/16
|
||
vom
|
||
9. August 2016
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2016:090816B1STR283.16.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2016 beschlossen:
|
||
|
||
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
|
||
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg
|
||
vom 23. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
|
||
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
|
||
tragen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
|
||
wegen verschiedener Diebstahlstaten, teils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Der Wiedereinsetzungsantrag
|
||
und die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil sind unzulässig.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
1. Der am 29. April 2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die
|
||
versäumte Revisionseinlegungsfrist ist jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt und damit unzulässig. Das Urteil des Landgerichts ist in Anwesenheit des Angeklagten am 23. Oktober 2015 verkündet
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
worden; er wurde zutreffend über seine Rechtsmittel belehrt. Die Frist zur Einlegung der Revision betrug gemäß § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach Urteilsverkündung. Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte anschließend
|
||
seine Pflichtverteidigerin mit einer Revisionseinlegung beauftragen wollte oder
|
||
nicht, erfuhr er jedenfalls am 12. Januar 2016 sicher davon, dass seine Verteidigerin keine Revision eingelegt hatte. An diesem Tag wurde er nämlich vom
|
||
Vorsitzenden des hiesigen Verfahrens in einer anderer Sache als Zeuge zu den
|
||
verfahrensgegenständlichen Vorwürfen vernommen, dabei ausdrücklich darauf
|
||
hingewiesen, dass das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig ist und er deshalb aussagen muss, und sogar noch dazu befragt, weshalb er das Urteil habe
|
||
rechtskräftig werden lassen. Spätestens damit war eine mögliche Unkenntnis
|
||
vom Fehlen der Revisionseinlegung beseitigt und begann die Wochenfrist des
|
||
§ 45 Abs. 1 StPO zu laufen.
|
||
3
|
||
|
||
2. Die am 29. April 2016 eingelegte Revision des Angeklagten ist verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) und war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1
|
||
Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 8. August 2016 lag dem Senat zur
|
||
Beratung vor.
|
||
Graf
|
||
|
||
Cirener
|
||
Mosbacher
|
||
|
||
Radtke
|
||
Fischer
|
||
|
||
|