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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 283/16
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vom
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9. August 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:090816B1STR283.16.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2016 beschlossen:
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1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
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der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg
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vom 23. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
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wegen verschiedener Diebstahlstaten, teils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Der Wiedereinsetzungsantrag
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und die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil sind unzulässig.
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1. Der am 29. April 2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die
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versäumte Revisionseinlegungsfrist ist jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt und damit unzulässig. Das Urteil des Landgerichts ist in Anwesenheit des Angeklagten am 23. Oktober 2015 verkündet
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worden; er wurde zutreffend über seine Rechtsmittel belehrt. Die Frist zur Einlegung der Revision betrug gemäß § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach Urteilsverkündung. Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte anschließend
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seine Pflichtverteidigerin mit einer Revisionseinlegung beauftragen wollte oder
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nicht, erfuhr er jedenfalls am 12. Januar 2016 sicher davon, dass seine Verteidigerin keine Revision eingelegt hatte. An diesem Tag wurde er nämlich vom
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Vorsitzenden des hiesigen Verfahrens in einer anderer Sache als Zeuge zu den
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verfahrensgegenständlichen Vorwürfen vernommen, dabei ausdrücklich darauf
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hingewiesen, dass das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig ist und er deshalb aussagen muss, und sogar noch dazu befragt, weshalb er das Urteil habe
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rechtskräftig werden lassen. Spätestens damit war eine mögliche Unkenntnis
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vom Fehlen der Revisionseinlegung beseitigt und begann die Wochenfrist des
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§ 45 Abs. 1 StPO zu laufen.
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2. Die am 29. April 2016 eingelegte Revision des Angeklagten ist verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) und war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1
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Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
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Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 8. August 2016 lag dem Senat zur
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Beratung vor.
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Graf
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Cirener
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Mosbacher
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Radtke
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Fischer
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