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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 274/05
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vom
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19. September 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Nürnberg-Fürth vom 3. März 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Maßregelausspruch mit den Feststellungen hierzu
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aufgehoben wird. Der Ausspruch entfällt.
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Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Gründe:
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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs
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Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Verfall von 10.000,-- € angeordnet.
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Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Verfallsanordnung ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2005 dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2
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StPO). Der Senat teilt auch die eingehend begründete Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich die wenig überzeugende Verneinung der Voraus-
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setzung des § 31 Nr. 1 BtMG hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
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Allerdings hat der Maßregelausspruch im Hinblick auf die neue
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Rechtsprechung
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des
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Bundesgerichtshofs
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zur
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Fahrerlaubnisentziehung
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(Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - NStZ 2005, 503) keinen Bestand
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(§ 349 Abs. 4 StPO). Ergänzende, eine andere Bewertung gestattende
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Feststellungen, wären im Falle einer Neuverhandlung der im angefochtenen
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Urteil abgehandelten Sachverhalte nicht zu erwarten, sodass für dieses
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Verfahren abschließend zu befinden war, dass der Ausspruch entfällt. Das
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Landgericht wird in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es - wie der
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Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 15. August 2005 anregte - angezeigt
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erscheint, das Verfahren hinsichtlich des zunächst mit Nachtragsanklage
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einbezogenen Geschehens (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
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unter Wirkung eines berauschenden Mittels), von dessen Verfolgung dann
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aber während der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig
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abgesehen wurde, wieder aufzunehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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Wahl
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Boetticher
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Kolz
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RiBGH Dr. Graf ist in Urlaub und
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daher an der Unterschrift gehindert.
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Hebenstreit
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Wahl
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