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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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1 StR 270/00
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vom
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17. Oktober 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober
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2000, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Schäfer
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und die Richter am Bundesgerichtshof
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Nack,
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Dr. Wahl,
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Schluckebier,
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Schaal,
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Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
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Landgerichts Landshut vom 14. Februar 2000
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a) mit den Feststellungen in demjenigen unter Ziffer II.2.d der
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Urteilsgründe festgestellten Falle, in dem der Angeklagte der
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Geschädigten mit Vergewaltigung gedroht hat, sowie
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
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aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige
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Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
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und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision in einem der abgeurteilten
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Fälle auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung. Hierauf ist ihr Rechtsmittel wirksam beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag
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gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch dazu, daß sie ihre Revision lediglich
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mit Ausführungen zu dem im Tenor bezeichneten Fall begründet. Deshalb ist
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das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR
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StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.N.),
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die hier einen entsprechenden Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin
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ergibt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.
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1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß die vom Landgericht gegebene Begründung, mit der es in einem der unter Ziffer II. 2.d der Urteilsgründe festgestellten Fälle die Annahme einer tateinheitlich begangenen
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sexuellen Nötigung abgelehnt hat, nicht tragfähig ist.
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a) Nach den getroffenen Feststellungen legte sich der Angeklagte auf
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der Wohnzimmercouch in seiner Wohnung auf seine zur Tatzeit 15-jährige
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Tochter, die zu diesem Zeitpunkt mit ihm allein in der Wohnung lebte. Er drohte
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ihr, falls sie "es nicht mache", werde er sie vergewaltigen. Er versuchte, sein
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Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen. Ein vollständiges Eindringen
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des Angeklagten konnte die Geschädigte dadurch verhindern, daß sie sich
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verkrampfte.
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Das Landgericht sieht hierin keine vollendete sexuelle Nötigung und
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keine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1
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StGB. Es ist der Ansicht, die Drohung des Angeklagten, er werde seine Tochter
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vergewaltigen, sei keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dafür sei nicht jede drohende einfache Körperverletzung ausreichend, sondern nur "eine schwerere". Eine Vergewaltigung müsse aber nicht notwendig auch eine erhebliche Körperverletzung mit sich bringen.
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Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung
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des Bundesgerichtshofs erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib
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oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die
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körperliche Unversehrtheit. Deshalb ist nicht jede Drohung mit einer Handlung,
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die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, eine Drohung mit Gefahr für Leib
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oder Leben (vgl. BGH StV 1994, 127 m.w.N.). Der Senat hat indes bereits früher hervorgehoben, daß die Androhung gegenüber einer 11-jährigen Tochter,
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mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuführen, mehr als nur
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die Androhung einer letztlich nicht sehr bedeutsamen Beeinträchtigung der
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körperlichen Integrität ist; sie ist in ihrem Gewicht mit der Androhung etwa einer
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Ohrfeige nicht vergleichbar (so BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1). So liegt
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es auch hier. Der Gebrauch des Begriffs der Vergewaltigung durch den Angeklagten im Geschehenszusammenhang schloß erkennbar die Anwendung von
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Gewalt, also den Einsatz wenigstens solcher Körperkraft ein, die erforderlich
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gewesen wäre, nachhaltigere Abwehrreaktionen des Opfers zu brechen und
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den Geschlechtsverkehr gegen dessen Willen zu vollziehen. Eine solche - hier
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konkret in Aussicht gestellte - Verletzung der körperlichen Integrität der
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15-jährigen leiblichen Tochter durch den Vater ist unter den gegebenen Umständen ersichtlich von solcher Intensität und Erheblichkeit, daß sie die Voraussetzungen gegenwärtiger Leibesgefahr für das Opfer (im Sinne des § 177
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Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt (vgl. auch zur Erschöpfung und Ermüdung eines
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zehnjährigen Opfers als Gewaltanwendung: BGH NStZ 1996, 276; zur Berücksichtigung der Situation des Opfers: BGH bei Miebach NStZ 1993, 225 Nr. 22).
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Das Landgericht hat mithin die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals überspannt.
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b) Die Strafkammer geht weiter zu Gunsten des Angeklagten davon aus,
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dieser habe die Gegenwehr der Geschädigten nicht bemerkt und damit inso-
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weit ohne Vorsatz (Nötigungsvorsatz) gehandelt. Dabei stützt es sich auf die
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Angaben der Geschädigten, die bekundet hatte, sie könne nicht sagen, ob der
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Angeklagte ihren Widerstand bemerkt habe. Sie habe ein Eindringen des Angeklagten dadurch vermeiden können, daß sie sich versteift oder einfach das
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Glied des Angeklagten mit der Hand weggedrückt habe.
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Diese Würdigung des Landgerichts ist in tatsächlicher Hinsicht lückenhaft. Die Strafkammer hätte sich zur Frage des Nötigungsvorsatzes des Angeklagten mit den gesamten festgestellten Tatumständen auseinandersetzen
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müssen, denen insoweit indizielle Bedeutung zukommen kann. Schon die
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Rahmenumstände des Tatgeschehens deuteten hier darauf hin, daß die gerade 15 Jahre alt gewordene leibliche Tochter des Angeklagten nicht freiwillig zur
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Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen bereit war. In diesem Zusammenhang kann weiter von Bedeutung sein, daß die Geschädigte sich auch in
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den anderen Fällen des sexuellen Mißbrauchs zumeist verkrampfte oder einfach das Glied des Angeklagten mit ihrer Hand wegdrückte, um ein Eindringen
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in die Scheide zu verhindern. In weiteren Fällen des Oralverkehrs mußte sie
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würgen und sich einmal auch übergeben. Der Angeklagte erklärte darauf, sie
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solle das nicht vortäuschen. Das, aber auch der Umstand, daß der Angeklagte
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in der gegebenen Situation überhaupt die Drohung aussprach, er werde seine
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Tochter vergewaltigen, falls sie "es nicht mache", kann Schlüsse auf einen entsprechenden Nötigungsvorsatz des Angeklagten ermöglichen und bedurfte
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deshalb tatrichterlicher Würdigung. Das bloße Abstellen auf die Aussage der
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Geschädigten, die nicht zu sagen vermochte, ob der Angeklagte bemerkte, daß
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sie "sich sperrte", greift hier zu kurz.
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2. Nach allem ist in dem bezeichneten Falle eine erneute tatrichterliche
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Würdigung geboten. Das bedingt auch den Wegfall der insoweit zugemesse-
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nen Einzelstrafe sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
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Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des
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§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen, der Angeklagte also eine Lage des Opfers
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ausgenutzt hat, in der dieses seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert war.
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Das Revisionsvorbringen der Beschwerdeführerin gibt darüber hinaus
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Anlaß zu dem Hinweis, daß die bisherigen Feststellungen nicht sicher ergeben,
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ob der Angeklagte den Beischlaf mit seiner Tochter vollzogen hat. Ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist dazu nicht erforderlich (vgl.
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BGHSt 16, 175; 37, 153, 154). Wäre es - unter den Voraussetzungen einer
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Nötigung - zur Vollendung des Beischlafes (i.S.v. BGHSt 16, 175) gekommen,
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könnte der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt
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haben und der Vergewaltigung schuldig zu sprechen sein. Läge indessen nur
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eine "versuchte Vergewaltigung" bei vollendeter sexueller Nötigung (§ 177
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Abs. 1 StGB) vor, müßte die Tatvollendung (sexuelle Nötigung) im Schuldspruch zum Ausdruck kommen. Die Tat kann in einem solchen Falle nicht nur
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als Versuch bezeichnet werden (BGH NJW 1998, 2987, 2988).
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3. Die auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der
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Staatsanwaltschaft hin gemäß § 301 StPO gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils in dem hier allein in Rede stehenden Einzelfall auf etwaige
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den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler hat einen solchen nicht ergeben.
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Die unter Ziffer II. 2.d der Urteilsgründe festgestellte Tat, um die es hier geht,
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ist noch hinreichend konkretisiert und auch gegen die weiteren Einzelfälle abgrenzbar. Sie zeichnet sich durch die Besonderheit aus, daß der Angeklagte
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der Geschädigten mit ihrer Vergewaltigung drohte.
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Schäfer
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Nack
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Schluckebier
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Wahl
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Schaal
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