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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 252/13
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vom
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8. August 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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hier:
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Anhörungsrüge
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
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vom 9. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Angeklagte erhebt mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 6. August
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2013 eine Gehörsrüge. Hierfür trägt er allein vor, es sei nicht ersichtlich, ob die
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„materielle Revisionsbegründung“ zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats
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bereits vorgelegen hat und bezieht sich auf das Vorbringen in diesem Schriftsatz vom 8. Juli 2013.
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2
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Damit sind schon die Voraussetzungen des § 356a Satz 2 StPO nicht erfüllt, da der Angeklagte nicht vorträgt, wann er Kenntnis von dem Senatsbeschluss erhalten hat. Die Zusendung ist am 19. Juli 2013 veranlasst worden.
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3
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Der Antrag wäre aber auch in der Sache unbegründet. Dass der Schriftsatz vom 8. Juli 2013 dem Senat bei der Entscheidungsfassung vorgelegen hat,
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ergibt sich aus dem Beschluss vom 9. Juli 2013. Im Übrigen stellt allein der
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Umstand, dass der Senat das Vorbringen des Angeklagten nicht für durchgreifend erachtet hat, keinen Gehörsverstoß dar.
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Wahl
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Jäger
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Radtke
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Cirener
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Mosbacher
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