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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 239/10
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vom
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13. Juli 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung u.a.
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hier: Verfallsbeteiligte
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 beschlossen:
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Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kiel vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom
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21. Juni 2010 bemerkt der Senat:
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Der Umstand, dass die von der Verfallsbeteiligten B.
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erlangte
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Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) des
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Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß
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§ 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hinterzogenen Steuern (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. § 73 Rdn. 9).
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Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die Verfallsbeteiligte B.
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, weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung lässt der
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Täter oder Teilnehmer die Tatvorteile einer anderen Person unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff
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des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235,
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245f.). Hier hat B.
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die Geldsumme in ununterbrochener Bereiche-
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rungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und
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vermittelt durch E.
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erlangt.
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Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Ansprüche des Steuerfiskus als Verletztem im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der Steuerfiskus Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3).
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Dem Steuerfiskus ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen
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die Verfallsbeteiligte B.
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ten und zu E.
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entstanden. Im Gegensatz zum Angeklagwar B.
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weder Täterin einer Steu-
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erhinterziehung, noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie
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haftet deshalb auch nicht gemäß § 71 AO für die von dem Angeklagten verkürzten
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Steuern.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Hebenstreit
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Sander
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