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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 229/01
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vom
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28. Juni 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München II vom 21. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1. Die Revision ist wirksam auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt, da zwischen der Maßregelanordnung und der Strafzumessung wie
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auch der Strafaussetzung zur Bewährung keine "Wechselwirkungen" erkennbar sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -). Insbesondere sind dem angefochtenen Urteil keinerlei Erwägungen dahin zu entnehmen, daß der Fahrerlaubnisentzug zu einer milderen Bemessung der Strafe
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geführt oder Einfluß auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gehabt hat.
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2. Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Strafkammer
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die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraft-
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-3-
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fahrzeugs - trotz der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung - noch
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hinreichend aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründet hat.
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Nack
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Boetticher
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Schlucke-
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bier
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Kolz
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Schaal
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