29 lines
No EOL
924 B
Text
29 lines
No EOL
924 B
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 199/09
|
||
vom
|
||
13. Mai 2009
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen besonders schweren Raubes u. a.
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 19. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
|
||
der Urteilstenor aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen wie folgt gefasst wird:
|
||
Der Angeklagte wird
|
||
1. wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen in
|
||
zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
|
||
Weiden i.d.OPf. vom 27. Mai 2008 - Az. 1 Ds
|
||
- verhängten
|
||
Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie
|
||
2. wegen besonders schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waffen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
|
||
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
|
||
Nack
|
||
|
||
Wahl
|
||
Jäger
|
||
|
||
Graf
|
||
Sander
|
||
|
||
|