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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 198/18
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vom
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13. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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ECLI:DE:BGH:2018:130918B1STR198.18.0
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung,
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Stuttgart vom 2. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Einziehungsentscheidung
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abgesehen wird; die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF
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entfallen.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es entgegen
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Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB nF), sondern Feststellungen nach § 111i
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Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
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formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet
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im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehungsentscheidung abgesehen (§ 421
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-3-
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Abs. 1 Nr. 2 StPO), weil sie vorliegend neben der verhängten Freiheitsstrafe
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nicht ins Gewicht fällt. Die Feststellungen des Landgerichts zu § 111i Abs. 2
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StPO entfallen.
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Raum
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Bellay
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Hohoff
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Cirener
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Pernice
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