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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 198/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2018:130918B1STR198.18.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung,
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 2. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Einziehungsentscheidung
abgesehen wird; die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF
entfallen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es entgegen
Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB nF), sondern Feststellungen nach § 111i
Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehungsentscheidung abgesehen (§ 421
-3-
Abs. 1 Nr. 2 StPO), weil sie vorliegend neben der verhängten Freiheitsstrafe
nicht ins Gewicht fällt. Die Feststellungen des Landgerichts zu § 111i Abs. 2
StPO entfallen.
Raum
Bellay
Hohoff
Cirener
Pernice