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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 192/02
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 88 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ein weiterer Angeklagter, der das Urteil nicht angefochten
hat, wegen Begünstigung zu Geldstrafe. Die Revision hat mit der Sachrüge
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Der Angeklagte war durch mißglückte Geldanlagegeschäfte hoch verschuldet. Er vermittelte daraufhin "unter Vorspiegelung irrealer Anlagegewinne"
Geldanlagen, wobei ihm die Geschädigten Beträge in vier- oder meist fünfstelliger, in einigen Fällen aber auch sechsstelliger Höhe überließen. In unverjährter Zeit legte er die Gelder überhaupt nicht mehr an, sondern verwendete
sie für sich oder zur Schuldentilgung nach dem von der Strafkammer so bezeichneten "Loch-auf-Loch-zu-Prinzip". War er zunächst mit etwa 500.000 DM
-3-
verschuldet, so belaufen sich seine Schulden inzwischen auf etwa 3 Millionen
DM.
2. In einer Reihe von Fällen handelt es sich um "Wiederanlagefälle". Der
Angeklagte hatte die Geschädigten veranlaßt, auf fällige Zahlungen zu verzichten und ihr Kapital sowie die angeblich angelaufenen Zinsen erneut anzulegen.
Hier läge ein Betrugsschaden nur dann vor, wenn die Gläubiger wegen
der erneuten Täuschung auf realistische Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer
bisherigen Forderungen verzichtet hätten. Andernfalls wäre der schon zuvor
entstandene Schaden nicht weiter vertieft worden (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2001, 338; StV 2000, 498; Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 695/92).
Daß in den Wiederanlagefällen derartige Möglichkeiten bestanden hätten, versteht sich angesichts der Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht von
selbst und folgt auch nicht aus den wenigen, meist verhältnismäßig geringfügigen Rückzahlungen in anderen Fällen, die sich aus den Urteilsgründen konkret
ergeben (vgl. z.B. die Fälle Nr. 17 und 58, in denen die Geschädigte M.
bei einer Anlage von 60.000 DM eine Rückzahlung von 12.850 DM und bei einer Anlage von 10.000 DM eine Rückzahlung von 300 DM erhielt).
3. In den übrigen Fällen sieht sich der Senat an der Bestätigung des
Schuldspruchs (auch der an sich sehr maßvollen Einzelstrafen) wegen Unklarheiten bezüglich der Konkurrenzen gehindert. So wird in einigen Fällen schon
nicht deutlich, warum bei mehreren, mit dem selben Geschädigten am selben
Tag geschlossenen Verträgen rechtlich selbständige Handlungen vorliegen
(dies betrifft nicht nur einige Wiederanlagefälle, sondern z.B. auch die Fälle 63
und 64). Die Möglichkeit einer "natürlichen Handlungseinheit" erscheint hier
zumindest nicht fernliegend.
-4-
Vor allem hat die Strafkammer aber verkannt, daß Tateinheit vorliegt,
soweit von einem Werkzeug abgeschlossene betrügerische Verträge auf nur
einem Auftrag des Täters beruhen (BGH NStZ 1994, 35 m.w.Nachw.). So verhält es sich in einem konkret für den Senat nicht feststellbaren Umfang hier.
Ohne daß dies näher aufgeschlüsselt wäre, hatte der Angeklagte nämlich
"nicht immer" selbst Kontakt mit den Geschädigten, sondern er bediente sich
auch des gutgläubigen Vermittlers A.
S.
, demgegenüber der Ange-
klagte den "Anschein seriöser Geldanlagen aufrecht erhielt".
4. All dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne daß es auf
Weiteres noch ankäme. Der Senat weist jedoch auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Antrag vom 15. Mai 2002 hin, wie etwa zu Unklarheiten
über den Umfang des Eröffnungsbeschlusses oder zu der notwendigen Prüfung hinsichtlich des von der Strafkammer ohne weiteres angewendeten, bei
einer Reihe von Taten aber noch nicht geltenden § 263 Abs. 3 StGB nF.
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz