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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 191/02
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Bandendiebstahls u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 2002, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt wurde
(Fall B III 1 der Urteilsgründe);
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
(§ 316a StGB) in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie über 80 weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat, teilweise mit anderen bandenmäßig
verbunden, insbesondere PKWs aufgebrochen und ist vor allem in Vereinsheime und Gaststätten eingebrochen. In einigen wenigen Fällen blieb es beim
Versuch, einige Taten hingen mit der Verwertung der Beute (z. B. EC-Karten)
zusammen. Bei sämtlichen Taten ging es dem heroinabhängigen Angeklagten
-3-
darum, sich Geld für Rauschgift zu beschaffen. Daher hat die Strafkammer den
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB).
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit
mit schwerem Raub und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO), im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Am 27. November 2000 wollten der Angeklagte,
M.
K.
und
wieder PKWs aufbrechen und suchten geeignete Tatobjekte. Auf
einem Parkplatz beobachteten sie eine Frau mit einer Handtasche, die ihr
Fahrzeug bestieg, aber nicht zügig wegfahren konnte, weil ihr Fahrzeug von
anderen Fahrzeugen "extrem zugeparkt" war. Sie kamen stillschweigend überein, der Frau die Handtasche wegzunehmen. Der Angeklagte und K.
gin-
gen zum Fahrzeug und taten so, als ob sie beim Ausparken helfen wollten. K.
stand auf der Fahrerseite, der Angeklagte auf der Beifahrerseite, M.
be-
obachtete die Umgebung, um eventuell warnen zu können. Der Angeklagte
konnte die auf dem Beifahrersitz liegende Tasche aber nicht wegnehmen, weil
das Fenster der Beifahrerseite verschlossen und die Beifahrertür von innen
verriegelt war. Dies gab der Angeklagte, von der mit Ausparken beschäftigten
Fahrerin unbemerkt, K.
über den Wagen hinweg zu verstehen. Dieser ent-
schloß sich daraufhin, selbst die Tasche gewaltsam wegzunehmen. Er drückte
seinen Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite, stieß den
Kopf der Fahrerin kräftig gegen das Lenkrad, ergriff die Handtasche und
flüchtete.
Der Angeklagte hat den Entschluß K.
s - offenbar schon vor dessen
Umsetzung - "unter Vorwegnahme der weiteren Vorgehensweise seines Tatge-
-4-
nossen" gebilligt. Dieser - also K.
- habe "nämlich erkannt, daß es nicht
möglich sein werde, die Tasche ... ohne ... Gewalt wegzunehmen".
Nachdem K.
klagte, ebenso wie K.
waren K.
die Tasche ergriffen hatte, flüchtete auch der Ange, in "Richtung Mannheim-Feudenheim", allerdings
und der Angeklagte dabei "getrennt voneinander", ehe sie sich
dann "noch auf der Flucht" wieder trafen. Die Beute verbrauchten beide für
sich.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub nicht.
a) Der Angeklagte hat behauptet, ihm sei es nur darum gegangen, der
Geschädigten beim Ausparken zu helfen. Geflüchtet sei er "aus Angst, in Verdacht zu geraten", obwohl tatsächlich die Wegnahme der Tasche durch K.
für ihn überraschend gekommen sei. Die Strafkammer sieht dies im wesentlichen auf Grund der - dessen "Wahrnehmungsbereich" entsprechenden - Angaben K.
s als widerlegt an, der "den inkriminierten Sachverhalt unter Betei-
ligung des Angeklagten detailliert geschildert" hat. Die dabei angestellten
rechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer belegen, daß es dem Angeklagten darum ging, die Tasche unbemerkt wegzunehmen. Es wird jedoch
schon nicht deutlich, warum daraus, daß K.
das Scheitern dieser Bemü-
hungen erkannte, ohne weiteres ("nämlich") folgt, daß der Angeklagte eine
Gewaltanwendung durch K.
voraussah und billigte.
b) Selbst wenn man der Strafkammer aber insoweit folgt, führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Eine zumindest stillschweigend getroffene Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und K.
, die Tasche gewaltsam wegzu-
nehmen, ist nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, daß K.
bei sei-
-5-
ner - spontan und innerhalb eines ganz kurzen Zeitraums durchgeführten - Tat
durch die Anwesenheit des Angeklagten psychisch bestärkt worden wäre. Wer
bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurch
zum Mittäter (vgl. zu einer im Kern vergleichbaren Fallgestaltung BGH b. Dallinger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am
Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebesbande; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und dem Exzeß eines Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).
c) Unabhängig von alledem kann der Angeklagte sich aber dadurch an
der Tat K.
s beteiligt haben, daß er sie in Kenntnis der von diesem vorge-
nommenen Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan gemeinschaftlich fortgesetzt hat. Zur weiteren Begehung der Tat ist nämlich auch die diese erst beendende gemeinschaftliche Flucht zu rechnen (BGH b. Dallinger aaO).
Die eher beiläufigen Feststellungen, wonach der Angeklagte und K.
offenbar gleichzeitig aber doch getrennt voneinander in die gleiche Richtung
geflohen sind und sie sich erst auf der Flucht wieder trafen, ermöglichen dem
Senat jedoch keine abschließende Beurteilung.
d) Die danach in diesem Punkt gebotene Aufhebung des Urteils führt
zugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe.
3. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
Überprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat
kann ausschließen, daß die sehr maßvollen Einzelstrafen, die die Strafkammer
gegen den vielfach vorbestraften, bewährungsbrüchigen Angeklagten verhängt
hat, von der Höhe der Strafe in dem aufgehobenen Fall beeinflußt sind. Eben-
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so
-7-
bleibt die rechtsfehlerfrei auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten und die daraus resultierende Gefahr weiterer Beschaffungskriminalität gestützte Unterbringungsanordnung unberührt (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1998 - 1 StR 660/98).
VRiBGH Dr. Schäfer
ist in Urlaub und kann
daher nicht unterschreiben.
Wahl
Wahl
RiBGH Schluckebier
ist in Urlaub und kann
daher nicht unterschreiben.
Wahl
Boetticher
Kolz