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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 191/02
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BESCHLUSS
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vom
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26. Juni 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Bandendiebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 2002, soweit es ihn betrifft,
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mit den Feststellungen aufgehoben
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a) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf
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Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt wurde
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(Fall B III 1 der Urteilsgründe);
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
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(§ 316a StGB) in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie über 80 weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat, teilweise mit anderen bandenmäßig
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verbunden, insbesondere PKWs aufgebrochen und ist vor allem in Vereinsheime und Gaststätten eingebrochen. In einigen wenigen Fällen blieb es beim
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Versuch, einige Taten hingen mit der Verwertung der Beute (z. B. EC-Karten)
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zusammen. Bei sämtlichen Taten ging es dem heroinabhängigen Angeklagten
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darum, sich Geld für Rauschgift zu beschaffen. Daher hat die Strafkammer den
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Angeklagten in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB).
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Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit
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mit schwerem Raub und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg (§ 349
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Abs. 4 StPO), im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Am 27. November 2000 wollten der Angeklagte,
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M.
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K.
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und
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wieder PKWs aufbrechen und suchten geeignete Tatobjekte. Auf
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einem Parkplatz beobachteten sie eine Frau mit einer Handtasche, die ihr
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Fahrzeug bestieg, aber nicht zügig wegfahren konnte, weil ihr Fahrzeug von
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anderen Fahrzeugen "extrem zugeparkt" war. Sie kamen stillschweigend überein, der Frau die Handtasche wegzunehmen. Der Angeklagte und K.
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gin-
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gen zum Fahrzeug und taten so, als ob sie beim Ausparken helfen wollten. K.
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stand auf der Fahrerseite, der Angeklagte auf der Beifahrerseite, M.
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be-
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obachtete die Umgebung, um eventuell warnen zu können. Der Angeklagte
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konnte die auf dem Beifahrersitz liegende Tasche aber nicht wegnehmen, weil
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das Fenster der Beifahrerseite verschlossen und die Beifahrertür von innen
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verriegelt war. Dies gab der Angeklagte, von der mit Ausparken beschäftigten
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Fahrerin unbemerkt, K.
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über den Wagen hinweg zu verstehen. Dieser ent-
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schloß sich daraufhin, selbst die Tasche gewaltsam wegzunehmen. Er drückte
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seinen Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite, stieß den
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Kopf der Fahrerin kräftig gegen das Lenkrad, ergriff die Handtasche und
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flüchtete.
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Der Angeklagte hat den Entschluß K.
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s - offenbar schon vor dessen
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Umsetzung - "unter Vorwegnahme der weiteren Vorgehensweise seines Tatge-
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nossen" gebilligt. Dieser - also K.
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- habe "nämlich erkannt, daß es nicht
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möglich sein werde, die Tasche ... ohne ... Gewalt wegzunehmen".
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Nachdem K.
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klagte, ebenso wie K.
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waren K.
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die Tasche ergriffen hatte, flüchtete auch der Ange, in "Richtung Mannheim-Feudenheim", allerdings
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und der Angeklagte dabei "getrennt voneinander", ehe sie sich
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dann "noch auf der Flucht" wieder trafen. Die Beute verbrauchten beide für
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sich.
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2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen
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räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub nicht.
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a) Der Angeklagte hat behauptet, ihm sei es nur darum gegangen, der
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Geschädigten beim Ausparken zu helfen. Geflüchtet sei er "aus Angst, in Verdacht zu geraten", obwohl tatsächlich die Wegnahme der Tasche durch K.
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für ihn überraschend gekommen sei. Die Strafkammer sieht dies im wesentlichen auf Grund der - dessen "Wahrnehmungsbereich" entsprechenden - Angaben K.
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s als widerlegt an, der "den inkriminierten Sachverhalt unter Betei-
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ligung des Angeklagten detailliert geschildert" hat. Die dabei angestellten
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rechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer belegen, daß es dem Angeklagten darum ging, die Tasche unbemerkt wegzunehmen. Es wird jedoch
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schon nicht deutlich, warum daraus, daß K.
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das Scheitern dieser Bemü-
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hungen erkannte, ohne weiteres ("nämlich") folgt, daß der Angeklagte eine
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Gewaltanwendung durch K.
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voraussah und billigte.
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b) Selbst wenn man der Strafkammer aber insoweit folgt, führt dies zu
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keinem anderen Ergebnis. Eine zumindest stillschweigend getroffene Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und K.
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, die Tasche gewaltsam wegzu-
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nehmen, ist nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, daß K.
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bei sei-
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ner - spontan und innerhalb eines ganz kurzen Zeitraums durchgeführten - Tat
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durch die Anwesenheit des Angeklagten psychisch bestärkt worden wäre. Wer
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bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurch
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zum Mittäter (vgl. zu einer im Kern vergleichbaren Fallgestaltung BGH b. Dallinger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am
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Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebesbande; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und dem Exzeß eines Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).
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c) Unabhängig von alledem kann der Angeklagte sich aber dadurch an
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der Tat K.
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s beteiligt haben, daß er sie in Kenntnis der von diesem vorge-
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nommenen Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan gemeinschaftlich fortgesetzt hat. Zur weiteren Begehung der Tat ist nämlich auch die diese erst beendende gemeinschaftliche Flucht zu rechnen (BGH b. Dallinger aaO).
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Die eher beiläufigen Feststellungen, wonach der Angeklagte und K.
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offenbar gleichzeitig aber doch getrennt voneinander in die gleiche Richtung
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geflohen sind und sie sich erst auf der Flucht wieder trafen, ermöglichen dem
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Senat jedoch keine abschließende Beurteilung.
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d) Die danach in diesem Punkt gebotene Aufhebung des Urteils führt
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zugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe.
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3. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
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Überprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat
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kann ausschließen, daß die sehr maßvollen Einzelstrafen, die die Strafkammer
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gegen den vielfach vorbestraften, bewährungsbrüchigen Angeklagten verhängt
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hat, von der Höhe der Strafe in dem aufgehobenen Fall beeinflußt sind. Eben-
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so
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bleibt die rechtsfehlerfrei auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten und die daraus resultierende Gefahr weiterer Beschaffungskriminalität gestützte Unterbringungsanordnung unberührt (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1998 - 1 StR 660/98).
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VRiBGH Dr. Schäfer
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ist in Urlaub und kann
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daher nicht unterschreiben.
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Wahl
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Wahl
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RiBGH Schluckebier
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ist in Urlaub und kann
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daher nicht unterschreiben.
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Wahl
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Boetticher
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Kolz
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