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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 164/13
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vom
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24. April 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch
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über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbetrags
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von 20.000 Euro den Verfall angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der
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materiellen Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat zum Ausspruch
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über den Verfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum
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vom Sommer 2011 bis zum 20. März 2012 in 15 Fällen mit Metamphetamin in
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nicht geringer Menge Handel getrieben hat, wobei er in 14 Fällen mit jeweils
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20 Gramm und in einem Fall mit 10 Gramm handelte. Der Angeklagte, welcher
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seit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt und über keinerlei Vermögen, auch
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nicht aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Rauschgiftgeschäften, verfügt, hat nach den Feststellungen der Kammer aus den Verkäufen mindestens
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20.000 Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Verfall angeordnet hat.
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2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung des Verfalls hat
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keinen Bestand.
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Die Strafkammer hat festgestellt, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag von 20.000 Euro nicht mehr beim Angeklagten vorhanden war. Daher war
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die Strafkammer gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gehalten zu prüfen, ob von
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einer Verfallsanordnung abgesehen werden kann (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.).
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Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Strafkammer nicht erkennbar
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vorgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift schied angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte über keine Einkünfte aus dem Verkauf mehr verfügt
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und auch im Übrigen vermögenslos ist sowie angesichts der langjährigen Erwerbslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters voraussichtlich keine die Sozialleistungen übersteigenden Einkünfte mehr haben wird, auch nicht von vorneherein aus.
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Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein bis zu 20.000 Euro reichender Betrag für verfallen erklärt werden kann.
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Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter nicht zur Anwendung des
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§ 73c StGB gelangt, wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, in
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dem der durch die Straftat erlangte Verkaufserlös nicht mehr vorhanden ist,
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gemäß § 73a StGB nur der Verfall von Wertersatz anzuordnen ist.
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Wahl
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Rothfuß
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Radtke
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Graf
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Zeng
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