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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 153/02
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vom
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14. August 2002
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in der Strafsache
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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1. Es bestand keine Hinweispflicht wegen veränderter Sachlage. Der im
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Urteil festgestellte Geschehensablauf weicht nicht wesentlich von der Anklage
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ab; jedenfalls aber war die Abweichung aus dem Gang der Hauptverhandlung
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erkennbar.
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a) Allerdings geht die Anklageschrift – anders als das Urteil – von einem
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durch die Schläge des Angeklagten verursachten Treppensturz der Ehefrau
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aus. Im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung damit verteidigt hatte, der Treppensturz sei während seiner Abwesenheit erfolgt –
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Ursache der tödlichen Verletzungen sei also ein Unfall –, läge in der Tat eine
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wesentliche Abweichung vor, wenn die Anklage von einem – vom Verhalten
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des Angeklagten unabhängigen – Treppensturz als a l l e i n i g e r
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Ursache
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der tödlichen Verletzung ausgegangen wäre.
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Dies trifft indessen nicht zu. Nach dem Anklagesatz sollen die Tätlichkeiten des Angeklagten dazu geführt haben, daß die Ehefrau die Kellertreppe
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hinunterstürzte. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis ist ausgeführt, daß sich
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das wirkliche Tatgeschehen aufgrund der gesicherten Spuren nur in groben
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Zügen ableiten lasse (S. 7). Es könne ausgeschlossen werden, daß die Ehefrau die Verletzungen allein aufgrund des Treppensturzes erlitten habe; die
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Verletzungen ließen vielmehr nur die Deutung zu, daß die Ehefrau massiv verprügelt worden sei (S. 14).
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Das zum Tode führende Kerngeschehen umschreiben Anklage und Urteil somit im wesentlichen gleich. Es waren die massiven Faustschläge des Angeklagten, insbesondere gegen den Schädel der Ehefrau, die zum Aufschlag
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ihres Hinterkopfes und zur Bewußtlosigkeit führten. Auch wenn die Ehefrau
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dabei die Treppe hinunter gestürzt sein sollte, so wäre dies im Hinblick auf die
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Verantwortlichkeit des Angeklagten für die ihm angelastete Körperverletzung
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mit Todesfolge keine wesentliche Veränderung der Sachlage, da sowohl nach
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der Anklage als auch nach dem Urteil seine massiven Faustschläge die entscheidende Todesursache gesetzt haben. Die Frage der Veränderung ist nämlich nicht an der (vom Anklagevorwurf abweichenden) Verteidigungsstrategie,
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sondern an der zugelassenen Anklage zu messen. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt kann nur dahin verstanden werden, daß der Treppensturz
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anläßlich der Gewalteinwirkungen des Angeklagten herbeigeführt wurde und
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somit allenfalls mitursächlich für die Todesfolge war. Von einem Treppensturz
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in Abwesenheit des Angeklagten ging die Anklage gerade nicht aus; er lag zudem eher fern (vgl. UA S. 22 oben).
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b) Im übrigen mußte der Angeklagte auch aus dem Gang der Hauptverhandlung die naheliegende Möglichkeit erkennen, daß das Landgericht einen
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(mitursächlichen) Treppensturz ausschließen würde. Genau dazu wurde der
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Sachverständige Dr. B.
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– ersichtlich ausführlich – vernommen (UA S. 40/41,
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43). Nach dessen Auffassung sprach gegen einen Treppensturz insbesondere,
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daß die Leiche keine Einblutungen in der zentralen Rückenpartie aufwies. Damit aber war für jeden Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß – abweichend
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von der Annahme der Anklage – ein Treppensturz ernsthaft auszuschließen
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war, und daß das Landgericht sich dem Sachverständigenbefund anschließen
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könnte.
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c) Auch hinsichtlich der im Urteil festgestellten „alsbaldigen Umlagerung“
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der Ehefrau durch den Angeklagten vom Kellervorraum auf die Treppe bestand
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keine Hinweispflicht.
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Soweit dies für den Senat rekonstruierbar ist, konnte diese Feststellung
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die Verteidigung angesichts des in der Hauptverhandlung erörterten Aufschlagorts für die massive Schädelverletzung nicht überraschen. Zwar hatte der
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Sachverständige Dr. B.
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den Kellervorraum „als möglichen Geschehensort
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lediglich mit der Erwägung ausgeschlossen, daß die sofort blutende Rißquetschwunde am Hinterhaupt bei entsprechender Verweildauer zu Blutantragungen am Aufschlagpunkt führen müsse, dergleichen aber im Kellervorraum
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nicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen sei.“ Damit mußte den
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Verfahrensbeteiligten aber klar sein, daß das Gericht die Prämisse der „entsprechenden Verweildauer“ im Kellervorraum für relevant halten würde. Der
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Revision ist zuzugeben, daß das Urteil sich nicht dazu verhält, ob der Sachver-
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ständige dazu befragt wurde, inwieweit das Blutspurenbild auch mit einer „alsbaldigen Umlagerung“ vereinbar ist. Damit wird geltend gemacht, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden. Unbeschadet des Umstands, daß
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eine solche Befragung für das Revisionsgericht nicht zuverlässig rekonstruierbar ist, kann dem Befund des Sachverständigen im Umkehrschluß entnommen
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werden, daß dieser das Blutspurenbild mit einer nur kurzen Verweildauer des
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Opfers im Kellervorraum für vereinbar gehalten hat; andernfalls machte seine
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Einschränkung „bei entsprechender Verweildauer“ keinen Sinn.
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2. Die Beweiswürdigung enthält keine sachlich-rechtlichen Fehler.
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a) Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau (zunächst) auf die Treppe gelegt, um das vorangegangene Geschehen zu
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verheimlichen (und einen versehentlichen Treppensturz vorzutäuschen), ist mit
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der (nochmaligen) Umlagerung in den Vorraum durchaus vereinbar. Wenn er –
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wovon das Landgericht ausgeht (UA S. 8) beim Eintreffen der von ihm herbeigerufenen Polizei einen Unglücksfall vortäuschen wollte, so ist die Lagerung
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der Ehefrau in stabiler Seitenlage im Vorraum durchaus stimmig.
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b) Auch einen Treppensturz hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 40, 43). Die daran anschließenden Ausführungen des Sachverständigen auf UA S. 40/41 betreffen lediglich die Hilfserwägung, ob der Angeklagte – wie er angab – seine Ehefrau „in gestreckter Rückenlage auf der
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Treppe aufgefunden“ haben kann.
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Schäfer
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Nack
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Schluckebier
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Boetticher
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Hebenstreit
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