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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 145/04
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vom
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20. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kempten (Allg.) vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge nach § 250
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Satz 1 StPO:
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Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel
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dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß
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§ 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
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Unmittelbarkeit ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des
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§ 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines
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Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur
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durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. bei der maschinellen Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl.
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BGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandaufzeichnungen (vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken
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(vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). Dasselbe
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gilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das
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Ergebnis einer Atemalkoholmessung. Hier ging es allein um das
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Ergebnis des Tests, also nur um diesen Teil des Urkundeninhalts,
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den das Landgericht verwertet hat. Der Bediener des Testgerätes
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hat zwar auch das Meßergebnis wahrgenommen und könnte darüber berichten. Jedoch handelt es sich bei der Durchführung eines solchen Tests - wie bei den übrigen, oben genannten Beispielsfällen - um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit
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befaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel
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im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich
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das Tatgericht mit der Verlesung der Urkunde begnügen darf, ist
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eine Frage der Aufklärungspflicht. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Zustandekommens eines Meßergebnisses, so könnten
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im Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen
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angezeigt sein. Der Beschwerdeführer beanstandet hier weder
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das Meßergebnis noch hat er eine Aufklärungsrüge erhoben. Er
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hatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des Bedieners als
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Zeugen nicht beantragt.
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Nack
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Wahl
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Hebenstreit
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Kolz
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Elf
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