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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 131/02
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BESCHLUSS
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vom
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4. Juli 2002
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in der Strafsache
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wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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in nicht geringer Menge u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Stuttgart vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
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der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Der Senat bemerkt ergänzend: Die festgestellten räumlichen Umstände und der Zusammenhang der Urteilsgründe belegen noch
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hinreichend - anders als in der von der Revision zitierten Sache
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BGH NStZ 2000, 433 -, daß der Angeklagte im Falle 255 (UA S. 9
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bis 11) die Waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar hatte und
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sich ihrer jederzeit, jedenfalls während einer bestimmten Phase
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des Handeltreibens, bedienen konnte (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG;
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-3-
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vgl. dazu BGHSt 43, 8). Damit war auch der vom Senat für erforderlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben objektiv und
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konkret gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs
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14/02).
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Schäfer
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Wahl
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Boetticher
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Herr RiBGH Schluckebier
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befindet sich in Urlaub
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Schäfer
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Kolz
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