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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 123/04
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vom
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20. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bayreuth vom 20. November 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Einer Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an
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den Nebenkläger bedarf es nicht, da das Landgericht Bayreuth mit
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Beschluß vom 27. Juni 2003 Rechtsanwalt K.
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rechtswirksam gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt
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hat und dieser Beschluß ungeachtet einer zusätzlichen Gewährung
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von Prozeßkostenhilfe in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2003
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bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
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Boetticher
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Kolz
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He-
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benstreit
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Elf
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Graf
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