Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/1_str_117-02.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

98 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 117/02
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Zu der von der Revision erhobenen Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Bereits die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Interessen
des Angeklagten an einem Brand in dem Lokal sowie zum Inhalt der Besprechungen zwischen E.
, einem Bekannten
des Angeklagten, mit den Zeugen H.
, C.
F.
, S.
,
über die Vorbereitungen und die Tat-
durchführung durch den als Brandleger gewonnenen
V.
tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur ver-
suchten schweren Brandstiftung. Die nunmehr getroffenen
Feststellungen zur eigentlichen Ausführung der Tat, insbesondere zum Betreten des Lokals, ergeben nichts anderes. Die mit
der Vorbereitung der Tat betrauten früheren Mitangeklagten
S.
V.
und C.
haben vor dem Brand dem Zeugen
das Lokal gezeigt. V.
Zeugen S.
hat dabei gegenüber dem
erklärt, der Zugang zu dem Lokal durch die
-3-
als Lokaleingang dienende hölzerne Windfangtür sei „kein
Problem, der Tür gebe er einen Tritt, dann sei sie offen“ (UA S.
33). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt, daß
V.
die - nur eintourig vorgeschlossene - Windfangtür mit
einem gewissen Kraftaufwand und ohne nachhaltige Beschädigungen geöffnet und das Innere des Lokals zur Brandlegung
betreten hat.
Angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen zur eigentlichen Tatausführung sowie der übrigen Gesamtumstände liegt
es fern, die Lokalpächter Ci.
und Ci.
-W.
die im
Gegensatz zum Angeklagten keine Versicherungsleistungen zu
erwarten hatten könnten ein Interesse daran gehabt haben,
die Windfangtür nicht sorgfältig zu verschließen, um dem
Brandleger V.
den Zutritt zum Lokal zu verschaffen. Je-
denfalls lassen die Urteilsgründe, mit denen die Strafkammer
jede Beteiligung der Lokalpächter an der Brandlegung ausgeschlossen hat, keinen Rechtsfehler erkennen.
Schäfer
Kolz
Nack
Hebenstreit
Boetticher