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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 117/02
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BESCHLUSS
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vom
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10. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 2001 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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Zu der von der Revision erhobenen Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:
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Bereits die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Interessen
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des Angeklagten an einem Brand in dem Lokal sowie zum Inhalt der Besprechungen zwischen E.
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, einem Bekannten
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des Angeklagten, mit den Zeugen H.
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, C.
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F.
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, S.
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,
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über die Vorbereitungen und die Tat-
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durchführung durch den als Brandleger gewonnenen
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V.
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tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur ver-
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suchten schweren Brandstiftung. Die nunmehr getroffenen
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Feststellungen zur eigentlichen Ausführung der Tat, insbesondere zum Betreten des Lokals, ergeben nichts anderes. Die mit
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der Vorbereitung der Tat betrauten früheren Mitangeklagten
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S.
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V.
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und C.
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haben vor dem Brand dem Zeugen
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das Lokal gezeigt. V.
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Zeugen S.
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hat dabei gegenüber dem
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erklärt, der Zugang zu dem Lokal durch die
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als Lokaleingang dienende hölzerne Windfangtür sei „kein
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Problem, der Tür gebe er einen Tritt, dann sei sie offen“ (UA S.
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33). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt, daß
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V.
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die - nur eintourig vorgeschlossene - Windfangtür mit
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einem gewissen Kraftaufwand und ohne nachhaltige Beschädigungen geöffnet und das Innere des Lokals zur Brandlegung
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betreten hat.
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Angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen zur eigentlichen Tatausführung sowie der übrigen Gesamtumstände liegt
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es fern, die Lokalpächter Ci.
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und Ci.
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-W.
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– die im
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Gegensatz zum Angeklagten keine Versicherungsleistungen zu
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erwarten hatten – könnten ein Interesse daran gehabt haben,
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die Windfangtür nicht sorgfältig zu verschließen, um dem
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Brandleger V.
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den Zutritt zum Lokal zu verschaffen. Je-
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denfalls lassen die Urteilsgründe, mit denen die Strafkammer
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jede Beteiligung der Lokalpächter an der Brandlegung ausgeschlossen hat, keinen Rechtsfehler erkennen.
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Schäfer
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Kolz
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Nack
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Hebenstreit
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Boetticher
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